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Satzung

LJCTA - Lao Jia Chen Tai-Chi Association

Berlin, 20.11.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein dient der Förderung des Tai-Chi Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein kann Mitglied in Vereinsverbänden werden, sofern eine solche Mitgliedschaft seinen Interessen und Aktivitäten förderlich ist und die Zielsetzung der Mitglieder des jeweiligen Vereinsverbands den Vereinszwecken nach § 2 dieser Satzung entsprechen.

Der Beitritt zu einem Verband wird vom Vorstand beschlossen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet. Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich gestellt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung von Gründen verpflichtet.

Es gilt eine Probezeit von 12 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand, endet die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Monats. Maßgebend für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang des Kündigungsschreibens an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluß zum Monatsende. Bei einem schweren Fall von vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühren und Beiträge werden von dem Vorstand der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand, sowie der Präsident, Herr Xiao Ji-Min, der Repräsentationstätigkeiten wahrnimmt.

Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.

Der Verein kann sich hauptberuflicher Kräfte bedienen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe per E-Mail. Falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse haben sollte, wird diesem die Einladung schriftlich zugesandt.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht worden sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen sind. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Über Zulassung entscheidet der Vorstand.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

Jedes volljährige ordentliche Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen innerhalb des Vereins in vollem Umfang nachgekommen ist, hat eine Stimme. Eine Vertretung durch Stimmübertragung ist nicht möglich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleitung. Dabei liegt die Versammlungsleitung bei der Person, die den ersten Vorsitz innehat. Bei deren Verhinderung, oder mit deren Zustimmung liegt sie bei der Person, die das Amt des zweiten Vorsitzes bekleidet. Können oder wollen beide vorgenannten Personen die Versammlungsleitung nicht übernehmen, so hat zu Beginn der Hauptversammlung eine Wahl der Versammlungsleitung stattzufinden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Versammlungsleitung zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Beschlüsse festgehalten werden.

außerordentliche Mitgliederversammlungen

Bei Bedarf können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält oder vier Neuntel der Mitglieder die Durchführung einer Versammlung wünschen. Ein solches Begehren ist dem geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen und von allen Antragstellern persönlich zu unterzeichnen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlungen.

Satzungsänderungen

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Falls vom Registergericht, dem Finanzamt, Behörden oder Verbänden Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen.

§ 8 Der Vorstand

Der erste und zweite (stellvertretende) Vorsitz bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der erste und zweite Vorsitz sind je einzeln bevollmächtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

Der Vorstand wird auf unbestimmte zeit gewählt. Die Bestellung eines Vorstandsamtes ist nur widerruflich bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, falls vier Neuntel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der satzungsgemäßen Fristen einen entsprechenden Antrag auf Vorstandswahlen stellen.

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr erreicht hat, mindestens 48 Monate Mitglied des Vereins ist und sich 14 Tage vorher für das Amt schriftlich beworben hat, sowie mit seinem Beitrag nicht im Rückstand liegt.

Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann dieses einen kommissarischen Stellvertreter benennen. Tut es dies nicht, so benennt der Vorstand einen kommissarischen Stellvertreter. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt.

Ist der Vorstand mit der Benennung des Ersatzes durch das ausscheidende Vorstandsmitglied nicht einverstanden und findet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung nicht innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat statt, wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied gewählt wird.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Sport.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so wird der Verein liquidiert. Liquidator ist der erste Vorsitz, bei seiner Verhinderung oder Nichtbereitschaft der Übernahme des Amtes der stellvertretende Vorsitz.

§ 10 Haftung

Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Verantwortung, speziell aber nicht ausschließlich im Hinblick auf die eigene körperliche und geistige Gesundheit.

Der Verein übernimmt keine Haftung für Wertsachen, Kleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände, Geld und dergleichen, die durch Diebstahl in den Turn- und Sportstätten, sowie bei Veranstaltungen abhanden kommen.

Die Haftungsbestimmungen gelten entsprechend § 31, 31a und 31b BGB.

§ 11 Verschiedenes

Der Vorstand macht Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen und Ergebnisse von Wettkämpfen öffentlich bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten, Texte, Bilder und Filme veröffentlicht werden.

Die vorstehende Satzung basiert auf der Satzung vom 24.07.2015 und enthält alle bis zum 20.11.2015 beschlossenen Satzungsänderungen.

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